02/05/2021 0 Kommentare
Umzugskosten von der Steuer absetzen
Wer clever ist, setzt seine Umzugskosten beim Finanzamt ab.
Für viele Menschen ist ein Umzug ein Schritt in ein neues Leben – oftmals sogar ein ziemlich teurer. Man will ja nicht mit dem alten Krempel in die neue tolle Wohnung und kauft kräftig ein. Keine Frage, ein Umzug kostet richtig Geld – vor allem wenn man nicht weiß, welch immenses Sparpotential es dort gibt. Wer clever ist, setzt seine Umzugskosten beim Finanzamt ab – und profitiert dabei von vielen Vorteilen! Grundsätzlich gilt: Zumindest ein Teil der Kosten für den Umzug in andere Stadt -teilweise sogar bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt -kann steuerlich geltend gemacht werden.
Auch wenn man in unserem Land wenig geschenkt bekommt, die Kosten für einen Umzug muss man nicht komplett alleine tragen. Das Finanzamt greift uns dabei unter die Arme -aber natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer seine Umzugskosten geltend machen will, muss zuerst einmal den Anlass des Umzugs bestimmen – denn wie man sich schon denken kann, trägt der Fiskus nur bestimmte Umzugskosten unter bestimmten Bedingungen. Ist es ein beruflicher Umzug oder der neuen Liebe geschuldet? Ist die neue Wohnung näher am Arbeitsort oder liegt sie einfach idyllischer?
Umzug aus beruflichen Gründen (Werbungskosten)
Das Wichtigste zuerst: Wenn ein Umzug beruflich bedingt ist, man also aufgrund der Arbeit in eine andere Stadt oder einen andere Stadtteil zieht, können die steuerpflichtigen ArbeitnehmerInnen die Aufwendung für die Umzugskosten als sogenannte Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Natürlich denken jetzt die meisten, dass es nur Peanuts sind, die man beim Umzug absetzen kann – weit gefehlt, der Umfang der absetzbaren Aufwendung ist größer als die meisten Steuerpflichtigen denken.
Diese Umsatzkosten sind absetzbar
- Transportkosten für die Möbel
- Aufwendungen für durch den Transport verursachte Schäden
Fahrtkosten - Verpflegungsmehraufwand
- Doppelte Mietzahlungen in der Regel bis zu 3 Monaten, längstens jedoch für 6 Monate
- Maklergebühren für eine neue Mietwohnung sowie Kosten für den Nachhilfeunterricht bis zur festgelegten Höhe für die Kinder.
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